Serie: Registrierkassenpflicht – Teil 1

Dezember 3, 2015 - 12:46

Allgemeines zur österreichischen Steuerreform und Belegerteilungspflicht ab 2016

In der österreichischen Steuerreform 2016 wurden Neuerungen in Bezug auf die Aufzeichnung von Geschäftsfällen, die Belegerteilungspflicht und die Registrierkassenpflicht beschlossen. Bis auf wenige Ausnahmen gelten die Neuerungen ab dem 1. Jänner 2016. Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gelten ausschließlich für Unternehmer.

 

Aufzeichnung von Umsätzen

Laut Einzelaufzeichnungspflicht müssen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben laufend erfasst werden. Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgänge grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Der Tagesumsatz konnte durch Kassasturz ermittelt werden, vorausgesetzt, der Nettoumsatz je Betrieb überstieg die Grenze von € 150.000,- nicht. Ab 1.1.2016 wurde diese Grenze verändert. Gemäß dem Beschluss des Nationalrates müssen ab 1.1.2016 Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung einzeln erfassen. Ein Kassasturz, wie ihn Unternehmen bis € 150.000,- Jahresumsatz machen dürfen, ist ab dem kommenden Jahr grundsätzlich nicht mehr zulässig (Ausnahmen bestehen, z.B. Kalte-Hände-Regelung).

Unter „Barumsatz“ werden in diesem Zusammenhang Zahlungen mittels

  • Umsätze mit Cash – Bargeld

  • Bankomatkarte

  • Kreditkarte

  • Quick

  • Handypayment

 

angeführt.

 

Belegerteilungspflicht

Der § 132a BAO verpflichtet den Unternehmer, bei Barzahlung einen Beleg über die Ware/Dienstleistung zu erteilen. Dabei kann der Beleg direkt an der Kassa dem Kunden übergeben werden oder eine elektronische Übermittlung des Belegs erfolgen (E-Mail oder per APP). Ein Fotografieren des Beleges am Kassendisplay durch den Kunden zählt nicht als Erfüllung der Belegerteilungspflicht. Der Beleg hat die Inhalte des § 132a Abs. 3 BAO bzw. ab 1. Jänner 2017 zusätzlich die Erfordernisse laut § 11 RKSV zu beinhalten.

Inhalt eines Beleges ab 1.1.2016

  • Bezeichnung des Unternehmens

  • Einmalige fortlaufende Belegnummer

  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung

  • Menge der Ware oder Dienstleistung

  • Handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

  • Betrag der Barzahlung

 

Ab 1.1.2017:

  • Ein maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code, OCR-Code oder Barcode), welcher die Belegdaten signiert

  • Kassenidentifikationsnummer

  • Betrag der Barzahlung aufgeschlüsselt nach Steuersätzen

 

Die aufgezeichneten Umsätze sind auf Belegen (jedes Belegformat erlaubt – A4, Bon aus Bondrucker, A3, etc.) dem Kunden auszuhändigen (Belegerteilungspflicht). Dieser hat den Beleg anzunehmen und bis außerhalb des Geschäfts aufzubewahren.

 

Bei im Gesetz definierten „mobilen Gruppen“ können Belege mittels Paragon und fortlaufender Nummer beim Verkauf erstellt werden. Bei Ankunft am Unternehmensstandort können alle Belege inkl. den jeweiligen Einzelposten in die Registrierkassa eingetragen werden. Die Paragons und der Kassenbeleg müssen gemeinsam aufbewahrt werden. Um sich diesen Aufwand zu ersparen, können mobile Kassensysteme verwendet werden. In diesem Fall kann die Kassensoftware auf mobilen Geräten (zum Beispiel Tablets oder Laptops) installiert werden. Mobile Gruppen sind beispielsweise Ärzte, Masseure, Physiotherapeuten, Fremdenführer, wenn sie beim Kunden im Außendienst tätig sind.

 

Was bedeutet in diesem Zusammenhang handelsübliche Bezeichnung?

Bis Ende 2015 dürfen Unternehmer Belege mit der Handelsbezeichnung lt. § 132a BAO ausstellen. Die BAO regelt, dass für einen gekauften Blumenstrauß beispielsweise „diverse Schnittblumen“ als Bezeichnung am Beleg genügt. Ab 2016 ist dies nicht mehr so einfach, denn der Kunde kann vom Unternehmer fordern, dass er eine Rechnung nach § 11 UStG ausgestellt haben möchte. Dies bedeutet im Beispiel von vorhin, dass jede Blume extra angeführt werden muss. Die Rechnung muss jede Ware/Dienstleistung extra ausweisen und eindeutig zuordenbar sein.

Darum die Empfehlung: Umstellung der Artikel/Dienstleistungsbezeichnung von BAO hin zu UStG in der Kassa und/oder Warenwirtschaft!

Gültige Warenbezeichnungen/Bezeichnungen für Dienstleistungen finden Sie auf der Website des BMF.

 

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Belegerteilungspflicht:

 

Unternehmer

Es drohen Geldstrafen von bis zu € 5.000,- und es erfolgt eine (Umsatz-)Schätzung durch die Finanzbehörde.

 

Kunde, wenn dieser den Beleg nicht annimmt

Straffrei, wird aber auf die Belegannahmepflicht hingewiesen.

 

WICHTIG:

Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz – egal, ob eine Registrierkassenpflicht besteht oder nicht – ab dem 1.1.2016 (Ausnahme Kalte-Hände Regelung und Vereinsfeste, etc.)

 

Im nächsten Beitrag (Teil 2 der Serie) informieren wir über die Registrierkassenpflicht und deren Konsequenzen.

 

 

Autor: Mag. Christian Bachner (AURIS IT Consult)

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