Serie: Registrierkassenpflicht – Teil 2

Dezember 16, 2015 - 10:17

Mit der Steuerreform 2015 wurde die Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen. Allgemeine Informationen dazu finden Sie im 1. Teil dieser Blog-Serie. Diese ist unabhängig von der Belegerteilung-/-annahmepflicht und Einzelaufzeichnungspflicht. Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer, welche in Summe einen Jahresumsatz von größer gleich € 15.000,- hat und zusätzlich € 7.500,- an Barumsatz generiert. Von Barumsatz in diesem Zusammenhang wird gesprochen, wenn Umsätze mit Cash/Bargeld, Kreditkarten, Bankomatkarten, Handypayment, Quickzahlung generiert werden. Die Grenzen gelten dabei je Betrieb! Dabei ist es unerheblich, wie der Gewinn des Unternehmens ermittelt wird (keine Ausnahme für Pauschalierung).

Die Registrierkassenpflicht startet für Unternehmer im 4. Monat nach Überschreitung beider Grenzen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Unternehmer bereits per 30.9.2015 prüfen, ob sie die beiden Grenzen überschritten haben. Ist dies der Fall, startet die Registrierkassenpflicht bereits per 1.1.2016. Die Pflicht, registrierkassenpflichtig zu werden, ist schnell erreicht, jedoch aus dieser Pflicht wieder herauszufallen ist schwieriger. Es reicht nicht, beide Grenzen zu unterschreiten. Zusätzlich muss absehbar sein, dass die Umsatzgrenzen auch zukünftig nicht mehr überschritten werden. Kann dies nachgewiesen werden, entfällt die Registrierkassenpflicht ab Beginn des Folgejahres. Somit ist die Registrierkassa noch ein weiteres Jahr zu betreiben, um im darauffolgenden Jahr von der Registrierkassenpflicht befreit zu sein.

 

Ausnahmen:

 

Kalte-Hände-Regelung

Dies sind Umsätze, welche auf öffentlichen Plätzen/Straßen erfolgen, Geschäfte von Haus zu Haus oder in nicht festumschlossenen Räumlichkeiten (z.B. Maronibrater bzw. Verkäufe in offenen Verkaufsfahrzeuge/Verkaufsbuden). Diese Unternehmer sind bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,- sowohl von der Registrierkassenpflicht als auch von der Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht befreit. Somit kann der Tagesumsatz per Kassensturz ermitteln werden. Über einem Umsatz von € 30.000,- ist der Unternehmer registrierkassen-, belegerteilungs-, und einzelaufzeichnungspflichtig. Hier kann eine mobile Lösung verwendet werden oder dem Kunden ein handgeschriebener Kassabon mittels fortlaufender Nummer (z.B. Paragons) übergeben werden. Nach der Rückkehr in den Betrieb sind diese Paragons ohne unnötigen Aufschub an der Kassa nachzuerfassen. Beide Belege sind gemeinsam 7 Jahre aufzubewahren.

 

Mobile Gruppen

Mobile Gruppen sind jene Unternehmer, welche ihre Dienstleistung/Lieferung beim Kunden und somit außerhalb des Geschäftes erbringen (z.B. Ärzte, Hebammen, Nagelpfleger, Masseure). Es dürfen die Barumsätze ebenso mittels Paragon erfasst werden. Es muss somit ein gültiger Beleg ausgestellt werden und nach Rückkehr zum Firmenstandort ist dieser ohne unnötigen Aufschub (also sofort nach Rückkehr) an der Kassa zu erfassen. Beide Belege sind gemeinsam 7 Jahr aufzubewahren.

 

Beendigung der betrieblichen Tätigkeit 2016

Im letztgültigen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen werden Unternehmer, welche 2016 die Tätigkeit einstellen und einen gültigen Pensionsbescheid vorlegen können, von der Registrierkassenpflicht befreit.

 

 

Im 3. Teil dieser Blog-Serie finden Sie Informationen zur Aufzeichnungspflicht, Durchlaufposten und weiteren Regelungen.

 

 

Autor: Mag. Christian Bachner (AURIS IT Consult)

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