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Registrierkassenpflicht: Erleichterungen beschlossen

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Erneut wurde am 20. Juni 2016 eine Änderung der Registrierkassenpflicht vom Ministerrat beschlossen.

Nachdem diverse Branchenvertreter und Organisationen ihre Sichtweisen eingebracht haben, wurden Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts beschlossen. So sollen beispielsweise Vereinsfeste (z.B. von der Feuerwehr), die bis zu max. 72 h pro Jahr dauern, nicht der Registrierkassenpflicht unterliegen. Ebenso sollen politische Parteien begünstigt werden, solange der Jahresumsatz der Organisation die Grenze von € 15.000,00 nicht überschreitet. Eine weitere Ausnahme der Registrierkassenpflicht gilt für Ski-, Alm- und Schutzhütten, wenn dort ein Umsatz von € 30.000,00 nicht überschritten wird.

Grundsätzlich interessant ist, dass in Zukunft alle Umsätze, die außerhalb fester Räumlichkeiten getätigt werden, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sein sollen, zumindest wenn ein Umsatz von € 30.000,00 nicht überschritten wird. Somit wird in diesem Fall nicht der Gesamtumsatz eines Betriebes herangezogen, sondern nur der Umsatz, der pro Jahr im Freien erzielt wird. Wenn also beispielsweise ein Restaurant während der Sommerzeit im Freien Eis verkauft, würde der damit erzielte Umsatz über eine vereinfachte Losungsermittlung erfolgen.

Zudem wurde vom Ministerrat eine zeitliche Verschiebung der Verpflichtung zur elektronischen Signatur von Belegen vom 01. Jänner 2017 auf den 01. April 2017 beschlossen.

Die von der Wirtschaftskammer geforderte grundsätzliche Erhöhung der Umsatzgrenze (auf € 30.000,00) konnte allerdings nicht durchgesetzt werden. Somit bleibt es bei der ursprünglichen gesetzlichen Regelung, dass Unternehmen ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 und Barumsätzen, die höher sind als € 7.500,00 pro Jahr, der Registrierkassenpflicht unterliegen.

Update 7.7.2016: Am 6.7.2016 wurden die obigen Änderungen bereits im Nationalrat beschlossen.