Registrierkassenpflicht aus Sicht eines Software-Entwicklers

April 12, 2017 - 12:12

Gastkommentar von Markus Wetzlmayr, BSc, Wirtschaftsinformatiker und Entwickler bei dvo Software. Die RKSV war Inhalt seiner Bachelorarbeit.

 

Allgemeines zur Registrierkassenpflicht

Registrierkassen in ihrer ursprünglichen Form werden nicht erst seit 2016 in Unternehmen eingesetzt. Heutzutage gibt es kaum Barumsatz generierende Unternehmen, die ohne eine Kassa arbeiten. Durch die Einsatzpflicht von Registrierkassen in Österreich rückte das Thema allerdings erst in den Fokus der Öffentlichkeit.

 

Umsetzungspflicht ab 1.4.2017

Die erste veröffentlichte Version der Registrierkassenverordnung, deren Einsatz ab 1.1.2017 geplant war, verschob sich aufgrund von diversen Unklarheiten und Verordnungslücken auf den 1.4.2017. Seit diesem Tag muss eine Registrierkassa eingesetzt werden, sofern ein Unternehmen gewisse Umsatzgrenzen überschreitet. Durch die finale Version der RKSV soll eine Manipulation der Barumsätze verhindert bzw. erschwert werden.

Der Anwender muss nun nur noch eine erweiterte Kassenverwaltung pflegen. Dies umfasst:

  • die periodische Belegprüfung,

  • das An- und Abmelden von Kassen- und Signaturerstellungseinheiten beim Finanzamt und

  • das Melden von Kassen- oder Signaturerstellungseinheitenausfällen.

 

QR-Codes: Verschlüsselter Umsatz auf Bons

Auf jedem Kassabon muss ein QR-Code aus der Registrierkasse gedruckt werden. Dies ist ein technisches Kernstück der Registrierkassensicherheitsverordnung, denn mit diesem können der verschlüsselte Umsatzzähler, der mitlaufende Umsatzwerte darstellt, und die digital signierten Belegdaten vom Finanzamt eingesehen und geprüft werden. Um diese Bargeldbewegungsdaten, die auf jedem Bon gedruckt werden, vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen, ist es notwendig, sie zu verschlüsseln.

Um die Korrektheit der Bondaten sicherzustellen, werden Signaturerstellungseinheiten von einem der drei derzeit zugelassenen Anbieter – A-Trust, Globaltrust oder PrimeSign – verwendet. Durch diese Maßnahme werden die Bon-Daten durch eine unabhängige, vertrauenswürde 3. Partei bestätigt. Als zusätzliche steuerliche Schutzmaßnahme werden die Belege miteinander verknüpft. Sollte ein Beleg aus dieser "Kette" fehlen, würde einem Prüfer dies sofort auffallen.

 

Rechnungen mit QR-Code

Dank der Belegerteilungs- und Annahmepflicht erhält ein Kunde im Normalfall nach einem Bareinkauf einen Kassenbon inkl. einem QR-Code. Und auch wenn der QR-Code für den Unternehmer als auch für den Kunden grundsätzlich nicht von Interesse ist, folgt nun eine Erklärung bzgl. den Bestandteilen des Codes:

Mit einem QR-Code-Scanner – die es als App für alle gängigen Smartphones gibt – kann ein Code entziffert werden. Die kann bspw. so aussehen:

Code von Kassenbon - Büro2go

 

Ein geübtes Auge erkennt daraus folgendes:

_R1-: steht für die angewandten Algorithmen
AT2: kennzeichnet den Signaturanbieter - in diesem Fall Globaltrust
haude-registrierkasse-67: ist die Identifikationsnummer der Registrierkasse in einem Unternehmen
9464: ist die Bonnummer, gefolgt vom Bondatum.

Es folgt die Betragsgruppierung mit fünf möglichen Umsatzsteuerbeträgen: 20%, 19%, 13%, 10% und 0%. In diesem Beispiel enhält der Bon also einen Umatz von € 3,65 inkl. 20% USt und € 12,99 inkl. 10% USt.

Anschließend findet sich der verschlüsselte Umsatzzähler, der ausschließlich vom Finanzamt sowie dem Kasseninhaber gelesen bzw. entschlüsselt werden kann. Für den Kasseninhaber ist diese Information aber relativ uninteressant, da diese Zahl weder Auskunft über das Betriebsergebnis, noch den aktuellen Kassenstand oder die Steuerlast gibt.

Die nachfolgende alphanumerische Zeichenkette ist die Seriennummer der Signaturerstellungseinheit.

Die beiden letzten Code-Teile sind der "Verknüpfungswert" und der Signaturwert des Bons. Diese Werte stellen sicher, dass ein Bon nicht unauffällig verschwinden kann.

Durch die Umsetzung all dieser Kriterien kann eine Kassa also verordnungs-konform betrieben werden.

 

 

 

 

Autor: Markus Wetzlmayr, BSc

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