Verschiebung der Registrierkassenpflicht

März 17, 2016 - 15:12

Am 15.03.2016 wurde das mit Spannung erwartete Urteil vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Registrierkassa gefällt. Der VfGH entschied, dass die Einführung des Registrierkassengesetzes verfassungskonform ist. Somit waren die drei eingereichten Verfassungsbeschwerden zur Einführung der elektronischen Registrierkassa nicht von Erfolg gekrönt. Allerdings gab der VfGH an diesem Tag auch eine Verschiebung der Zeiträume bzgl. dem Geltungsbeginn der Registrierkassenpflicht bekannt.

 

Die Auswirkungen dieses Urteils

Man kann von einem Teilerfolg der Kläger sprechen, denn der VfGH entschied, dass die Zeiträume, die zum Entstehen der Registrierkassenpflicht führen, frühestens mit Geltungsbeginn des Gesetzes, folglich mit 01.01.2016, beginnen. Das bedeutet konkret, dass man bei einer Beurteilung, ob ein Betrieb der Registrierkassenpflicht unterliegt oder eben nicht, den Monat Jänner 2016 heranzieht. Laut Gesetz beginnt die Registrierkassenpflicht mit dem viertfolgenden Monat nach dem Beobachtungszeitraum, also dem 01.05.2016. Mit diesem Urteil verschiebt der VfGH die Registrierkassenpflicht also um 4 Monate.

Somit können sich österreichische Unternehmer noch ein paar Wochen Gedanken über die Auswahl des passenden Registrierkassensystems machen, ohne mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen zu müssen.

 

Straffreiheit bis 30.06.2016

Bei einer Kontrolle der Betriebsprüfer bleiben Betriebe bis 31.03.2016 straffrei, wenn sie noch nicht über eine Registrierkassa verfügen. Bis 30.06.2016 gelten Betriebe als straffrei, wenn das Fehlen eines Registrierkassensystems begründet werden kann. Eine mögliche Begründung wäre z.B. ein Nachweis über Lieferschwierigkeiten seitens der Herstellerfirma. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs berührt die Zeit der Straffreiheit nicht. Das bedeutet konkret, dass sich die Dauer der Straffreiheit bis 30.06.2016 auf 2 Monate verkürzt hat.

 

Kurz gesagt

Durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs wird nicht grundsätzlich an der Registrierkassenpflicht gerüttelt. Allerdings wurde der konkrete Beginn der Registrierkassenpflicht auf 01.05.2016 verschoben. Wenn ein Unternehmen mit Jänner 2016 die Umsatzgrenzen zur Führung einer Registrierkasse nicht überschreitet, so beginnt die Registrierkassenpflicht erst mit dem viertfolgenden Monat, ab dem die gesetzlich festgelegten Grenzen erstmalig überschritten wurden. Betriebe, die zwar ab 01.05.2016 registrierkassenpflichtig wären, das Fehlen einer Registrierkassa aber begründen können, bleiben straffrei.

 

 

 

 

Autor: Dr. Rainer Haude

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