

Serie: Registrierkassenpflicht – Teil 3
Januar 4, 2016 - 13:40
Aufzeichnungspflichtige Vorgänge und Ausnahmen
Grundsätzlich gilt die Registrierkassen-, Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht für alle Unternehmer, welche über die Grenzen von € 15.000,- und € 7.500,- Barumsatz fallen. Welche Umsätze unter die Regelungen fallen, wurde bereits im ersten Blogbeitrag erwähnt.
Der Gesetzgeber hat im kürzlich erschienenen Erlass die Umsätze genauer definiert und exemplarisch Beispiele angeführt:
Ein Geschäftsvorfall oder Geschäftsfall ist ein Vorgang, der die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen beeinflusst bzw. verändert. Ein Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, alle Geschäftsvorfälle in seiner Buchführung lückenlos zu erfassen, um so den finanziellen Stand des Unternehmens zu dokumentieren. Jeder Geschäftsvorfall wird grundsätzlich mit einem Buchungssatz festgehalten und somit gebucht. Dabei wird stets auf den Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“ geachtet.
Neben den erfolgswirksamen Geschäftsvorfällen sind auch andere Geschäftsvorfälle am Kassensystem zu erfassen. Viele Kassensysteme bieten die Möglichkeit, ein komplettes Kassenbuch an der Kassa zu führen und über eine Schnittstelle an die Buchhaltung zu übermitteln. Diese Ein- und Auszahlungen sind zum Zweck der Kontrolle aufzeichnungspflichtig.
Durchlaufposten
Diese zählen nicht zum Barumsatz und werden nicht zu den in den oben genannten Grenzen addiert. Durchlaufposten sind für Unternehmer beispielsweise Einnahmen, welche im Namen und auf Rechnung eines anderen Unternehmers vereinnahmt werden. Dabei ist dem Kunden offenzulegen, dass der Unternehmer die Einnahmen nicht für sich, sondern für jemand dritten einnimmt. Beispiele dafür sind:
Ortstaxen/Kurtaxen, wenn die Gemeinde Gläubiger und der Gast Schuldner ist und die Taxe als solche bei der Verrechnung offengelegt wird.
Stempel- und Gerichtsgebühren, welche vom Parteienvertreter für den Klienten ausgelegt werden
Vignettengebühr
Rezeptgebühr
KFZ-Zulassungsgebühr
Kautionen
Protogebühr, welche ein Arzt für den Versand der Befunde an Parteien einhebt
Lotto-/Totoumsatz bei Trafikanten oder bei lokalen Nahversorgern
Bestandvertragsgebühr bei Einhebung und Abfuhr an das Finanzamt durch Parteienvertreter
Weitere Regelungen
Spenden – da keine Gegenleistung erfolgt
Trinkgelder – werden nicht für die Berechnung des Umsatzes herangezogen
Becherpfand – dieser muss beim Verkauf des Getränks erfasst werden, wird der Becher zurückgegeben, ist dieser Betrag zu stornieren/auszubuchen
Echte Mitgliedsbeiträge – sind keine Umsätze, da die wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung fehlt
Echter Schadenersatz – wird als Ersatzleistung gesehen und nicht als Umsatz
Innenumsätze – Umsätze innerhalb eines Unternehmens sind keine Umsätze im Sinne des UStGs und auch keine Barumsätze
Nachname/Inkasso – es besteht keine direkte Warenausgabe durch das leistende Unternehmen
Ebenso sind Vorgänge aufzuzeichnen, welche keinen Geschäftsvorgang an sich anstoßen, wie beispielsweise Trainingsbuchungen an der Kassa. Diese sind im Datenerfassungsprotokoll zu erfassen.
Werden von österreichischen Unternehmern im Ausland Barumsätze realisiert, besteht für diese Umsätze keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Umgekehrt, werden von ausländischen Unternehmern Barumsätze in Österreich erwirtschaftet, fallen diese Unternehmer unter die österreichische Registrierkassenpflicht, egal, ob dieser eine Betriebsstätte in Österreich hat. Es gelten die gleichen Barumsatzgrenzen wie für österreichische Unternehmer.
Abschließend ist festzuhalten, dass jeder erfolgswirksame Umsatz festzuhalten ist und bei Barumsätzen an der Kassa zu erfassen ist.
Autor: Mag. Christian Bachner (AURIS IT Consult)
Stichwörter: Aufzeichnungspflicht, Auszahlungen, Barumsatz, Barumsatzgrenze, Belegerteilungspflicht, Buchführung, Datenerfassungsprotokoll, Durchlaufposten, Einzahlungen, Einzelaufzeichnungspflicht, Gesetzgeber, Kassenbuch, Kassensystem, Registrierkassa, Registrierkassenpflicht, Vermögenszusammensetzung